STATUTEN

Art. 1

Die berner-plattform.ch (bpc) ist ein verein im sinn von ZGB 60ff. mit sitz in bern.

Art. 2

1 Die berner-plattform.ch ist ein gemeinnütziger, steuerbefreiter verein und bezweckt:

  1. Das ansehen und die rechte von personen zu wahren und für deren unabhängigkeit einzutreten.
  2. Die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen interessen von personen wahrzunehmen.
  3. Unterstützung von personen in wirtschaftlicher, sozialer oder gesellschaftlicher not.
  4. Förderung von weiterbildung und sport.

2 Insbesondere schafft sie eine plattform um den offenen dialog und die freie kommunikation unter menschen zu fördern.

3 Sie ist konfessions- sowie parteineutral.

Art. 3

Die mittel beschafft sich die berner-plattform.ch aus folgenden quellen:

1 mitgliederbeiträge

2 vergabungen

3 beiträge dritter

Art. 4

1 Die jährlichen mitgliederbeiträge betragen zwischen CHF 20 und 500 .-.

2 Der vorstand bestimmt diese.

3 Bei austritten oder ausschlüssen erfolgt grundsätzlich keine rückzahlung pro rata temporis.

Art. 5

1 Für die verbindlichkeiten der berner-plattform.ch haftet ausschliesslich deren veriensvermögen.

2 Haftung der mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6

Die berner-plattform.ch organisiert sich aus:

1. vorstand

2. vereinsversammlung

3. revisionsstelle

Art. 7

1 Der vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. präsidentIn
  2. vizepräsidentIn
  3. sekretärIn
  4. kassierIn
  5. beisitzerInnen

2 Personalunion ist möglich.

3 Wählbar sind die operativen mitglieder sowie die übrigen mitglieder nur für die funktion der beisitzerIn.

4 Die vereinsversammlung kann den vorstand ermächtigen die nachfolge bei ausfällen frei zu regeln.

5 Dem vorstand obliegen alle rechte und pflichten, welche nicht zwingend von gesetzes wegen, durch diese statuten oder reglement anderen organen übertragen sind.

Art. 8

1 Die jährliche vereinsversammlung besteht aus allen mitgliedern:

  1. operative
  2. sponsoren
  3. gönnerInnen

2 Operative mitglieder sind grundsätzlich die gründerInnen der berner-plattform.ch.

3 Sponsoren leisten besondere beiträge (sponsoring).

4 GönnerInnen unterstützen die berner-plattform.ch mit ihren mitgliederbeiträgen.

5 Die vereinsversammlung kann eine delegiertenversammlung wählen.

Art. 9

1 Personen werden vom vorstand als mitglieder der berner-plattform.ch aufgenommen, sofern folgende kriterien erfüllt sind:

  1. handlungsfähigkeit oder zustimmung der gesetzlichen vertretung
  2. gültige beitrittserklärung

2 Gesuche sind zu handen der präsidentIn einzureichen.

Art. 10

Austritte können jederzeit zu handen der präsidentIn erfolgen.

Art. 11

1 Ausschlüsse werden vom vorstand beschlossen und sind endgültig.

2 Der vorstand kann den ausschluss begründen.

Art. 12

Die revisionsstelle wird vom vorstand bestimmt.

Art. 13

1 Operative mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.
2 Sponsoren und gönnerInnen haben kein wahl- und stimmrecht, sondern beratende stimme.

3 Massgebend ist das einfache mehr der berechtigt abgegebenen persönlichen stimmen der anwesenden.

4 Bei stimmengleichstand entscheidet die präsidentIn, nach beratung mit dem vorstand.

Art. 14

1 Jedes mitglied kann 30 tage vor der vereinsversammlung zu handen der präsidentIn einen antrag einreichen.

2 Über verspätete anträge entscheidet der vorstand nach rücksprache mit dem antragsstellenden mitglied.

3 Jedes mitglied kann, unabhängig eines antrages, jederzeit eine persönliche anhörung verlangen.

Art. 15

1 Im falle der auflösung der berner-plattform.ch wird das vereinsvermögen ausschliesslich und unwiderruflich einer ebenfalls gemeinnützigen, steuerbefreiten organisation mit sitz in der schweiz übertragen.

2 Die operativen mitglieder bestimmen gemeinsam diese organisation.

Art. 16

1 Internet und E-Mail sind grundsätzlich der schriftform gleichgestellt.

2 Das vereinsjahr entspricht dem kalenderjahr.

3 Der vorstand kann zusätzlich ein reglement berner-plattform.ch erlassen.

4 Diese statuten der berner-blattform.ch treten per sofort in kraft und ersetzen alle bisherigen regelungen.

 

Genehmigt durch die vereins- bzw. delegiertenversammlung vom 1. november 2002.